Fischereiordnung

Es gelten die Bestimmungen des Nds Fischereigesetzes. Sofern Sie nicht nachfolgend geändert sind.

Mindesmaße:

Aal 45 cm Lachs 50 cm
Äsche 30 cm Meerforelle 40 cm
Bachforelle 25 cm Quappe 35 cm
Barbe 35 cm Regenbogenforelle 30 cm
Flußkrebs 11 cm Zander 50 cm
Hecht 55 cm Rapfen 40 cm
Karpfen 40 cm

Schonzeiten:

Hecht und Zander 01.02. – 31.05.
Äsche 01.03. – 15.05.
Bachforelle 15.10. – 15.02.
Meerforelle 15.10. – 30.04.
Lachs 15.10. – 30.04.

Vom 01.02. bis 31.05. ist das Angeln mit lebenden oder toten Fischen sowie die Spinnangelei verboten.

Die Bestimmungen des Natur- und Tierschutzgesetzes sowie das „Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische“ (bei Zulässigkeit mit lebenden Köderfischen nur Nasenköderung) sind zu beachten.

Das Angeln mit gefärbten Maden und künstlicher Färbung von Anfütterungsmitteln
für den Fischfang ist nicht erlaubt.

Werden Fische gefangen, die in der roten Artenschutzliste verzeichnet sind, müssen sie unverzüglich wieder ausgesetzt weden, z.Bsp. Nase, Steinbeißer, Elritze, Bitterling, Bachschmerle, Groppe, neunstacheliger Stichling, Stöhr. Die Fanglisten müssen genau geführt werden und bis zur jährlichen Generalversammlung abgegeben werden, um unsere Gewässer artengerecht zu besetzen. Jede beköderte Angel ist ständig unter Kontrolle zu halten. Aalleinen und Aalkörbe dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie mit gut lesbarem Namensschild (Vor- und Zuname) versehen sind. Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten und zu verlassen, auch wenn der Abfall nicht von ihm stammt. Uferböschungen, Deiche und Pflanzen sind zu schonen. Das Befahren von Äckern und Weiden sowie das Parken vor dessen Auffahrten ist verboten.

Nach der Landschaftsschutzordnung ist es verboten, an anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder Stege anzulegen.

Gewässer sind nur von markierten ……. Uferseiten zu beangeln.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht und die Pflicht, sich in Zweifelsfällen den Fischerei-Erlaubnisschein zeigen zu lassen. Verstöße gegen die Fischereiordnung können mit sofortigem
Entzug des Fischerei-Erlaubnisscheins geahndet werden.

Bei schwerem Vergehen wird Strafanzeige erstattet.

Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt:

  • Ems und schiffbare Ems, von Emsbrücke Wesuwe bis Grenze Haren gesamtes Westufer und Teile des Ostufers (siehe Gewässerkarte).
  • Ems von Grenze Versen bis Emsbrücke Wesuwe (Westufer)
  • Wörmer und Vorfluter bis Grenze Haren Wesuweer Schloot.
  • Eurohafen Nord- u. Südufer (Nur für Mitglieder)

Zugelassene Fanggeräte:

  • 3 Handangeln (einschl. Wurfrute)
  • 1 Köderfisch-Angel oder Senke bis 1qm Größe
  • 2 Aalkörbe (Einlauf max. 6 cm Durchmesser)
  • 50 Aalhaken an Leinen.

Zugelassene Wasserfahrzeuge:

  • 1 Boot